» Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Furni Rent GmbH
1) Allgemeines
Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Vereinbarungen mit unseren Kunden und Geschäftspartnern. Vermietungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage, unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden und Geschäftspartner, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sollten einzelne Klauseln unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bedingungen fort. Anstelle der unwirksamen Regelungen treten gesetzlich mögliche, durch welche das erstrebte wirtschaftliche Ziel weitgehend erreicht wird. Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge sind nur gültig, wenn sie von uns bestätigt werden. Das gleiche gilt für etwaige Zusicherungen von Eigenschaften.
2) Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz unserer Firma. Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten ist Klagenfurt. Für die vorliegenden Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt Österreichisches Recht.
3) Zahlungsbedingungen/Kompensationsverbot
Der Mietzins ist laut Mietvertrag zur Zahlung fällig. Zahlungseingänge werden, auch bei anderer Widmung, zunächst auf den ältesten Schuldsaldo verrechnet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, ist der Vermieter berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit ab Zinsen in der Höhe von 1% p.m. zu berechnen.
Der Mietzins ist auf Grundlage des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien allmonatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder eines an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert zu halten. Der Mieter hat am jeweiligen Zahlungstag im gleichen Verhältnis höhere Zahlungen zu leisten, als sich dieser Index gegenüber dem Stande des Monates des Vertragsabschlusses erhöht hat. Wertschwankungen nach oben oder unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist erstmals von der Indexziffer des Monates des Vertragsabschlusses und sodann bei jedem Überschreiten des jeweils geltenden Spielraumes nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste, außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexziffer die Grundlage für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat.
Der Mieter ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, mit dem Mietzins zu kompensieren und im Hinblick auf solche Gegenforderungen den Bestandzins ganz oder teilweise zurückzubehalten. Davon ausgenommen sind Gegenforderungen, die der Vermieter schriftlich anerkannt hat, oder die rechtskräftig festgestellt wurden.
4) Kaution
Der Mieter ist verpflichtet bei Abschluß des Mietvertrages zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus dem Bestandverhältnis dem Vermieter eine Kaution in Form einer unbefristeten, abstrakten Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes zu übergeben. Die Höhe richtet sich nach der Laufzeit des Mietverhältnisses und umfaßt 50% der Vertragssumme.
Die Bankgarantie kann mit Einverständnis des Vermieters durch ein gleichwertiges Sicherungsmittel abgelöst werden.
5) Gefahrentragung
Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Stromsperren oder andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung, Schwierigkeiten in Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten udgl. entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist. Ist die hierdurch notwendig werdende Verlängerung der Lieferfrist im Verhältnis zum hindernden Ereignis als angemessen zu betrachten, ist der Besteller zur Abnahme der Ware verpflichtet, ohne ein Rücktrittsrecht ausüben zu können. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers bei Überschreiten der Lieferzeit in den angeführten Fällen besteht nicht. Teil- und Vorlieferungen sind zulässig, müssen angenommen und können auch verrechnet werden.
6) Haftung des Mieters
Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet, haftet der Vermieter gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Der Vermieter sowie dessen Vor- und Zulieferer haften nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahmen und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
7) Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die Einrichtungsgegenstände sorgfältig zu behandeln. Er hat sich bei Übergabe am Auslieferungsort von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der vermieteten Einrichtungsgegenstände einschließlich Zubehör zu überzeugen. Sollten die gelieferten Einrichtungsgegenstände Mängel aufweisen, so ist die Mängelrüge durch den Mieter innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu erheben. Macht der Mieter von diesem Recht keinen Gebrauch, so erkennt er die ordnungsgemäße Lieferung an. Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm angemieteten Einrichtungsgegenstände gegen alle Risiken, für die er oder Dritte uns gegenüber einzustehen haben auf eigene Kosten zu versichern und zwar ab Versand oder Übernahme von unserem Lager bis zur Rücklieferung an unser Lager.
Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, alle während der Mietzeit auftretenden Schäden oder den Verlust der Einrichtungsgegenstände unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die von ihm gemieteten Einrichtungsgegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich zu melden.
8) Kündigung
Das Mietverhältnis kann vom Vermieter fristlos gekündigt werden, wenn:
a) der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt oder mit dieser mehr als einen Monat im Rückstand ist,
b) der Mieter die vermieteten Einrichtungsgegenstände vertragswidrig gebraucht oder Dritten überläßt
c) der Mieter die Einrichtungsgegenstände durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Pflichten gemäß den ihm übergebenen Handhabungsrichtlinien gefährdet.
Der Vermieter hat im Fall der Kündigung das Recht, die Einrichtungsgegenstände sofort abholen zu lassen. Zu diesem Zwecke gestattet der Mieter dem Vermieter oder seinem Bevollmächtigten Zugang zu den Einrichtungsgegenständen und duldet in einem solchen Fall die Wegnahme, ohne daraus irgendwelche Rechte ableiten zu können. Die damit verbundenen Kosten wie Fracht, Nebenkosten udgl. gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist dem Vermieter schadenersatzpflichtig in der Höhe der Differenz zwischen den noch ausstehenden Mietraten und den etwaig anderweitig zu erzielenden Mieteinnahmen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
Sollte über das Vermögen des Vermieters ein Konkursverfahren eröffnet werden, so hat der Mieter das Recht, die Einrichtungsgegenstände gegen die offene Mietsumme abzüglich Verzinsung in das Eigentum zu übernehmen.

