Neue Hoteleinrichtung steuerrechtlich und betriebswirtschaftlich bilanzieren

Neue Hoteleinrichtung = ein steuerrechtlicher Posten

Wenn Sie als Hotelier oder Gastronom über die Anschaffung einer neuen Hoteleinrichtung nachdenken, interessiert Sie vor allem eins- die Abschreibung. D.H. wie können Sie bei laufendem Betrieb vor allem die Abschreibungsmöglichkeiten der neuen Hoteleinrichtung geltend machen.

Steuerrechtliche Absetzung für Abnutzung (AFA)

Der Wertverlust Ihrer neuen Hoteleinrichtung wird Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt.
Diese Abnutzung wird unter Beachtung steuerrechtlicher Besonderheiten als Aufwand in der Bilanz berücksichtigt.

Betriebswirtschaftliche Bilanzierung

Zu welchem Teil des betriebswirtschaftlichen Anlagevermögens ist die Hoteleinrichtung nun zuzuordnen? Generell werden Anlagevermögen eines Hotels in drei verschiedene Arten aufgeteilt:

2. Anschaffungen bis 400,- Euro netto

Dazu zählen Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Diese können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dabei darf die Anschaffung (ohne Umsatzsteuer) 400,- Euro nicht übersteigen und muss selbstständig nutzbar sein.

3. Neue Hoteleinrichtung= Anschaffungen über 400,- Euro netto

Der Wert einer Anschaffung, z.B. Hoteleinrichtung über 400,- Euro wird auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt. Die jeweilige Nutzungsdauer ist dabei aufgrund der gewöhnlichen betrieblichen Nutzungsdauer festzulegen Die jeweilige Jahresabschreibung muss aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften zwingend vorgenommen werden.

Beispiele für verschiedene Abschreibungsarten in Deutschland finden Sie bei Wikipedia:

http://de.wikipedia.org/wiki/Abschreibung. In Österreich ist steuerlich nur die lineare Abschreibungsmethode zulässig.

Beispiel für eine AFA Abschreibungstabelle – gültig für Deutschland, in Österreich kann man sich ggf. daran orientieren – finden Sie unter : http://www.urbs.de/afa/afa92.htm